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   VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029   

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VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029 (https://dejure.org/2019,51712)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.11.2019 - 13a B 19.50029 (https://dejure.org/2019,51712)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. November 2019 - 13a B 19.50029 (https://dejure.org/2019,51712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 5, Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 S. 2; EMRK Art. 3
    Voraussetzungen einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist

  • rewis.io

    Voraussetzungen einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029
    Entgegen der vom Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Schlussanträgen vom 25. Juli 2018 zur Rechtssache C-163/17 anklingenden Position könne es für eine wirksame Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 DurchführungsVO jedenfalls nicht für alle Verfahrenskonstellationen darauf ankommen, dass der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht nur über das Flüchtigsein informiert, sondern ihm zudem eine konkrete Frist mitgeteilt werde, die 18 Monate nicht übersteigen dürfe.

    Ausdrücklich zu Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass das angerufene Gericht das Vorbringen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, prüfen können muss, wonach diese Entscheidung unter Verletzung der Bestimmungen in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ergangen sei, weil der ersuchende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung wegen des vorherigen Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten bereits zum zuständigen Mitgliedstaat geworden sei (U.v. 19.3.2019 - Rs. C-163/17 - juris Rn. 67 unter Hinweis auf U.v. 25.10.2017 - Rs. C-201/16 ).

    In seinem Urteil vom 19. März 2019 kam der Gerichtshof der Europäischen Union ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dahin auszulegen ist, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf achtzehn Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (Rs. C-163/17 - juris Rn. 75, Tenor Nr. 2; vgl. auch VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 122).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben, da die Frage der Modalitäten einer Verlängerung der Überstellungsfrist, insbesondere das Erfordernis Benennung einer neuen Überstellungsfrist bei einem Flüchtigsein, durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. März 2019 (Rs. C-163/17 - juris Rn. 75) hinreichend klar und eindeutig beantwortet worden ist.

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029
    Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamts vom 9. März 2017, wenn es um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31 - Dublin III-VO) geht (BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - NVwZ 2019, 304 = juris Rn. 13; U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625 = juris Rn. 15; U.v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 = NVwZ 2016, 154 noch zur Dublin II-VO; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - ZAR 2017, 472 LS = juris Rn. 17).

    Mit Ergehen der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung vom 12. April 2017 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - NVwZ 2019, 304 = juris Rn. 17; U.v. 26.5.2016 - 1 C 15.15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Rn. 11; B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 - Asylmagazin 2016, 266 = juris Rn. 22), so dass sie bis zum 12. Oktober 2017 lief.

  • VGH Bayern, 17.08.2018 - 13a AS 18.50050

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im Dublin-Verfahren - Anordnung der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029
    Am 17. August 2018 hat der Senat zum einen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 9. März 2017 angeordnet (Az. 13a AS 18.50050 - juris).

    Entsprechendes gilt hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 17. August 2018 (Az. 13a AS 18.50050 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029
    Mit Beschluss vom 15. März 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. A 11 S 2151/16 - juris) dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung u.a. die Frage vorgelegt, ob Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dahin auszulegen ist, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die achtzehn Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird, oder ob eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist nur in der Weise möglich ist, dass die beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich eine verlängerte Frist festlegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029
    In seinem Urteil vom 19. März 2019 kam der Gerichtshof der Europäischen Union ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dahin auszulegen ist, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf achtzehn Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (Rs. C-163/17 - juris Rn. 75, Tenor Nr. 2; vgl. auch VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 122).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seine Rechtsauffassung im Urteil vom 26. Juli 2017 (Rs C-670/16 ) bestätigt, wonach der Asylbewerber sich auf den Ablauf von Fristen nach der Dublin III-VO berufen kann, selbst wenn der angefragte Mitgliedstaat weiterhin zur Übernahme bereit ist.
  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029
    Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamts vom 9. März 2017, wenn es um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31 - Dublin III-VO) geht (BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - NVwZ 2019, 304 = juris Rn. 13; U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625 = juris Rn. 15; U.v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 = NVwZ 2016, 154 noch zur Dublin II-VO; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - ZAR 2017, 472 LS = juris Rn. 17).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029
    Ausdrücklich zu Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass das angerufene Gericht das Vorbringen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, prüfen können muss, wonach diese Entscheidung unter Verletzung der Bestimmungen in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ergangen sei, weil der ersuchende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung wegen des vorherigen Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten bereits zum zuständigen Mitgliedstaat geworden sei (U.v. 19.3.2019 - Rs. C-163/17 - juris Rn. 67 unter Hinweis auf U.v. 25.10.2017 - Rs. C-201/16 ).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029
    Unter der Geltung der Dublin III-VO hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings entschieden, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung Nr. 604/2013 nicht darauf beschränkt hat, organisatorische Regeln nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu normieren, um den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen zu können, sondern sich dafür entschieden hat, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, die Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der Informationen zu geben, die die fehlerfreie Anwendung dieser Kriterien erlauben, und ihnen einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung zu gewährleisten, so dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann (U.v. 7.6.2016 - Rs. C-63/15 ; U.v. 7.6.2016 - Rs. C-155/15 ).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.50029
    Mit Ergehen der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung vom 12. April 2017 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - NVwZ 2019, 304 = juris Rn. 17; U.v. 26.5.2016 - 1 C 15.15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Rn. 11; B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 - Asylmagazin 2016, 266 = juris Rn. 22), so dass sie bis zum 12. Oktober 2017 lief.
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.50003

    Das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen leiden an systemischen

  • VG Würzburg, 03.04.2020 - W 10 K 19.30677

    Dublin III (Italien): Keine systemischen Mängel, jedoch zielstaatbezogenes

    a) Hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) sowie der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) ist die Anfechtungsklage statthaft; dies folgt bereits aus dem Charakter dieser Maßnahmen als belastender Verwaltungsakte i.S. von § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG und entspricht ständiger Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.50029 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Läuft die in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO geregelte Überstellungsfrist ab, ohne dass der betroffene Asylbewerber in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde, und liegt überdies kein Fall einer Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO vor, so geht die Zuständigkeit von Rechts wegen, d.h. kraft "Gesetzes" auf die Beklagte über (EuGH, U.v. 25.10.2017 - Shiri, C-201/16 - juris Rn. 30, 34; BVerwG, B.v. 2.12.2019 - 1 B 75.19 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.50029 - juris Rn. 25; B.v. 16.5.2018 - 20 ZB 18.50011 - juris Rn. 2).

    Dass eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Fall ausnahmsweise wegen des dann anzunehmenden Ablaufs der Überstellungsfrist der Klägerin zugutekäme, da Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO greift trotz des zeitweiligen Untertauchens der Klägerin mangels entsprechender Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat nicht greift (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 75; BVerwG, B.v. 2.12.2019 - 1 B 75.19 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.50029 - juris Rn. 28 ff., insb.

  • VG Chemnitz, 23.06.2021 - 3 K 725/17

    Dublinverfahren, flüchtig, Überstellungsfrist, Fristverlängerung,

    Tenor Nr. 2; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 14.11.2019, 13a B 19.50029, Rn. 32, VGH BW.

    Diese Entscheidung kann nicht durch eine bloße Verwaltungspraxis ersetzt werden, zumal die Fristenregelungen zugunsten der betroffenen Asylbewerber ein subjektives Recht beinhalten und auch unter diesem Gesichtspunkt eine ausdrückliche Benennung der verlängerten Überstellungsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten ist (vgl. BayVGH, Urteil v. 14.11.2019, a.a.O., Rn. 33 f., juris).

  • VG Trier, 03.07.2020 - 7 K 4878/19

    Dublin-Verfahren; Lauf einer eigenständigen Überstellungsfrist für einen

    Die Frist wurde mit der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung vom 9. Dezember 2019 - selbes Az. - erneut in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 17, juris und vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, Rn. 11, juris; BayVGH, Urteil vom 14. November 2019 - 13a B 19.50029 -, Rn. 26, juris), sodass sie bis zum 9. Juni 2019 lief.
  • VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 14 E 20.50264

    Verlängerung der Überstellungsfrist durch Aussetzung der Vollziehung der

    Erforderlich ist dabei, dass der zuständige Mitgliedstaat sowohl über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert wird als auch die neue Überstellungsfrist benannt wird (BayVGH, U. v. 14.11.2019 - 13a B 19.50029 - juris Rn. 30).
  • VG Karlsruhe, 26.10.2021 - A 14 K 3284/19

    Dublin-Verfahren; Rückschiebung von Asylbewerbern nach Frankreich

    Die mit Zugang der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Frankreich am 18.04.2019 in Lauf gesetzte Überstellungsfrist ist durch den fristgemäß gegen die Abschiebungsanordnung erhobenen Eilrechtsschutzantrag des Klägers, der nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG kraft Gesetzes ein Überstellungsverbot zur Folge hatte, unterbrochen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 17 = BVerwGE 164, 165; BayVGH, Urteil vom 14.11.2019 - 13a B 19.50029 -, juris Rn. 26; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, juris Rn. 10).
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